Rente in Gefahr: Schon ab 1.438 € droht Kürzung – jetzt trifft es auch Millionen mit Mieteinnahmen!

Ein Beitrag von www.Renten-Experte.de

Werner Hoffmann.

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Warum die Einkommensprüfung beim Grundrentenzuschlag so wichtig ist

Jedes Jahr zum Januar führt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) eine umfangreiche Einkommensprüfung bei allen Menschen durch, die den Grundrentenzuschlag erhalten. Diese Prüfung entscheidet, ob der Zuschlag vollständig, teilweise oder gar nicht ausgezahlt wird. Für rund 1,4 Millionen Rentnerinnen und Rentner heißt das: 

Jedes steuerpflichtige Einkommen kann über die Höhe des Zuschlags entscheiden.

Die Freibeträge für 2025

Für die Berechnung des Grundrentenzuschlags gelten feste Freibeträge. Entscheidend ist dabei das monatliche Gesamteinkommen.

  • Alleinstehende: bis 1.438 € monatliches Einkommen – keine Kürzung,
  • Paare: bis 2.243 € monatliches Einkommen – keine Kürzung.

Alles, was über diesen Freibeträgen liegt, wird anteilig oder vollständig auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Damit kann der Zuschlag deutlich sinken oder im Extremfall komplett wegfallen.

Mieteinnahmen: was wirklich angerechnet wird

Mieteinnahmen gehören zu den Einkommensarten, die bei der Grundrente grundsätzlich voll angerechnet werden. Entscheidend ist dabei jedoch nicht die Bruttomiete, sondern nur der steuerliche Gewinn.

Das bedeutet: Es zählt immer:
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung minus alle abzugsfähigen Kosten, zum Beispiel:

  • Abschreibung (AfA),
  • Reparaturen und Instandhaltung,
  • nicht umlagefähiges Hausgeld,
  • Schuldzinsen,
  • Gebäudeversicherungen,
  • Hausverwaltungsgebühren.

Nur der daraus resultierende steuerliche Gewinn fließt in die Einkommensprüfung ein.

Beispiel:
Mieteinnahmen: 900 €
Kosten: 600 €
Steuerlicher Gewinn: 300 €
→ Nur diese 300 € gelten als anrechenbares Einkommen für den Grundrentenzuschlag, nicht die vollen 900 €.

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Betriebsrenten und Riester-Renten – was gilt in der Grundrente?

Neben der gesetzlichen Rente spielen Betriebsrenten und Riester-Renten eine immer größere Rolle. Für die Grundrente gelten hier klare Regeln, die oft mit der Grundsicherung verwechselt werden.

Betriebsrenten (bAV)

Betriebsrenten sind in der Regel voll steuerpflichtig. Entsprechend werden sie auch bei der Berechnung des Grundrentenzuschlags berücksichtigt. Ein besonderer Freibetrag von 100 € existiert hier in der Grundrente nicht.

Das bedeutet: Der steuerpflichtige Teil der Betriebsrente zählt vollständig zum Einkommen, das mit den Grundrenten-Freibeträgen (1.438 € bzw. 2.243 €) verglichen wird.

Riester-Renten

Bei Riester-Renten kommt es darauf an, in welcher Form sie ausgezahlt werden.

  • Monatliche Riester-Rente: Sie ist voll steuerpflichtig und wird deshalb mit ihrem steuerpflichtigen Betrag vollständig als Einkommen angerechnet,
  • Einmal- oder Teilkapitalauszahlung: Hier ist regelmäßig nur der Ertragsanteil steuerpflichtig. Entsprechend wird auch nur dieser steuerpflichtige Anteil bei der Grundrente angerechnet,
  • Riester-Zulagen: Sie sind steuerfrei und werden bei der Grundrente nicht als Einkommen berücksichtigt.

Wie die Einkommensanrechnung funktioniert

Die Einkommensanrechnung beim Grundrentenzuschlag erfolgt stufenweise. Entscheidend ist das monatliche Gesamteinkommen nach steuerlicher Betrachtung.

  • Stufe 1 – Einkommen bis zum Freibetrag: Bis 1.438 € (Alleinstehende) bzw. 2.243 € (Paare) bleibt der Grundrentenzuschlag unverändert,
  • Stufe 2 – Einkommen zwischen Freibetrag und zweiter Grenze: Bei Alleinstehenden liegt diese zweite Grenze bei 1.840 €, bei Paaren bei 2.646 €. In diesem Bereich werden 60 Prozent des Betrags angerechnet, der über dem Freibetrag liegt,
  • Stufe 3 – Einkommen über der zweiten Grenze: Alles, was über 1.840 € (Alleinstehende) bzw. 2.646 € (Paare) hinausgeht, wird zu 100 Prozent angerechnet.

Je nach Einkommenshöhe kann der Grundrentenzuschlag so deutlich gemindert werden. Wer knapp über den Freibeträgen liegt, erlebt meist nur eine moderate Kürzung. Wer weit darüber liegt, muss mit einer spürbaren Minderung bis hin zum vollständigen Wegfall rechnen.

Rechenbeispiele zur Verdeutlichung

Beispiel 1: alleinstehende Person

Einkommen (gesetzliche Rente, Betriebsrente, Mieteinnahmen-Gewinn usw.): 1.500 €
Freibetrag: 1.438 €
Übersteigender Betrag: 62 €
Davon werden 60 Prozent angerechnet: 0,6 × 62 € = 37,20 €
→ Der Grundrentenzuschlag vermindert sich um 37,20 € monatlich.

Beispiel 2: Ehepaar mit Mietertrag

Gemeinsames Einkommen: 2.700 €
Freibetrag: 2.243 €
Übersteigender Gesamtbetrag: 457 €
Davon bis zur zweiten Grenze (2.646 €): 403 € → hiervon 60 Prozent = 241,80 €
Über der zweiten Grenze: 54 € → hiervon 100 Prozent = 54 €
Gesamtanrechnung: 241,80 € + 54 € = 295,80 €
→ Der gemeinsame Grundrentenzuschlag wird um 295,80 € gekürzt.

Welche Einnahmen werden bei der Grundrente angerechnet?

Anrechenbar sind alle Einkommensarten, die steuerpflichtig sind oder in das zu versteuernde Einkommen einfließen. Dazu gehören insbesondere:

  • gesetzliche Rente (steuerpflichtiger Anteil),
  • Einkommen aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit,
  • Betriebsrenten (bAV),
  • Riester-Renten (steuerpflichtiger Anteil),
  • Mieteinnahmen (steuerlicher Gewinn aus Vermietung und Verpachtung),
  • Kapitalerträge, soweit steuerpflichtig (zum Beispiel, wenn kein oder nur teilweise Freibetrag genutzt wurde),
  • ausländische steuerpflichtige Einkünfte,
  • Nebentätigkeiten, sofern sie nicht pauschal versteuert werden.

Welche Einnahmen bleiben bei der Grundrente außen vor?

Wichtige Einnahmen, die bei der Grundrente nicht angerechnet werden, sind:

  • Ehrenamtspauschale,
  • Übungsleiterpauschale,
  • pauschal versteuerte Minijobs,
  • Riester-Zulagen,
  • Pflegegeld für die Pflege von Angehörigen,
  • Wohngeld,
  • Leistungen der Sozialhilfe oder Bürgergeld,
  • Krankengeld, Mutterschaftsgeld,
  • der Grundrentenzuschlag selbst.

Wie und wann die Einkommensprüfung stattfindet

Die Deutsche Rentenversicherung prüft die Einkommensverhältnisse beim Grundrentenzuschlag regelmäßig zum Jahresbeginn. Grundlage sind in der Regel die Daten des Finanzamts.

  • Prüfungstermin: jeweils zum 1. Januar eines Jahres,
  • maßgeblich ist in der Regel das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres.

Beispiel: Die Prüfung zum 1. Januar 2026 basiert in der Regel auf dem Einkommen des Jahres 2023. Liegen diese Daten noch nicht vollständig vor, kann ersatzweise auch auf frühere Jahre zurückgegriffen werden. Anpassungen sind möglich, wenn später neue Steuerdaten gemeldet werden.

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Gerade bei der Einkommensanrechnung werden sehr oft Fehler gemacht.

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Hilfreich ist hier immer die Beratung durch einen extremen, unabhängigen Rentenberater.

Wer monatlich 10 Euro mehr Rente erhält, hat regelmäßig nach ein bis zwei Jahren die Kosten schon wieder zurück. 

Darüber hinaus können in bestimmten Fällen – wenn man noch Steuern zahlt – die Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften Anlage R geltend gemacht werden.

Darüber hinaus gibt es Rechtschutz Versicherungen, die in diesem Bereich auch Leistungen erbringen.

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Wichtige Klarstellung: die 100 € Freibetrag gelten nicht bei der Grundrente

Häufig werden Grundrente und Grundsicherung im Alter miteinander verwechselt. Das führt leicht zu Missverständnissen beim Thema Freibeträge. Besonders der bekannte Betrag von 100 € für Betriebsrenten und Riester-Renten stammt nicht aus der Grundrente, sondern aus der Grundsicherung.

Für die Grundrente gilt: Es gibt keinenpauschalen Freibetrag von 100 € auf Betriebsrenten oder Riester-Renten. Diese Einkünfte werden – wie oben beschrieben – nach ihrer steuerpflichtigen Höhe in das zu prüfende Einkommen einbezogen.

Grundsicherung im Alter: hier gelten eigene Freibeträge

In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) gelten andere Regeln. Hier gibt es Freibeträge für zusätzliche Altersvorsorge, die ausdrücklich eingeführt wurden, um private Vorsorge nicht vollständig auf die Grundsicherung anzurechnen.

  • Grundfreibetrag von 100 € monatlich: Dieser gilt für Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge wie Betriebsrenten, Riester-, Rürup- oder privaten Renten,
  • Zusätzlicher Freibetrag von 30 Prozent des darüber hinausgehenden Betrags,
  • Maximaler zusätzlicher Freibetrag:bis zu 223 € pro Monat,
  • Gesamtfreibetrag für Altersvorsorgeleistungen in der Grundsicherung: bis zu 323 € monatlich.

www.Renten-Experte.de

Diese Freibeträge gelten ausschließlich in der Grundsicherung nach SGB XII. Bei der Grundrente werden sie nicht angewandt. Wer sowohl Grundrente als auch Grundsicherung erhält, muss daher beide Systeme getrennt betrachten: Die Grundrente mit ihren speziellen Grenzen und Anrechnungsregeln – und die Grundsicherung mit dem 100 € Grundfreibetrag plus zusätzlichem Vorsorgefreibetrag.

Fazit: Für alle, die den Grundrentenzuschlag erhalten, lohnt sich ein genauer Blick auf die eigenen Einkommensarten: Welche Beträge sind steuerpflichtig, welche steuerfrei, wo entstehen Gewinne (zum Beispiel bei Mieteinnahmen) und wie wirken sich Betriebsrenten und Riester-Renten wirklich aus. Gleichzeitig ist wichtig zu wissen: Die vielzitierte 100 €-Grenze gehört zur Grundsicherung im Alter – nicht zur Grundrente.

#Grundrente #Rente #Betriebsrente #RiesterRente #Grundsicherung

Schock: Rentner muss 84000 Euro zurückzahlen – ein einziges Kreuz genügte für die Katastrophe

Ein Beitrag von Werner Hoffmann 
– Rentenexperte – 
www..Renten-Experte.de . 

Ein Fall aus Hessen sorgt bundesweit für Aufsehen – und zeigt drastisch, welche Folgen falsche Angaben im Rentenantrag haben können. Ein heute über 70-jähriger Mann muss rund 84 000 Euroan die Deutsche Rentenversicherungzurückzahlen. Der Grund: Er hatte im Antrag auf Altersrente nicht angegeben, dass er bereits seit Jahrzehnten eine Verletztenrente der Berufsgenossenschafterhielt.

Der Mann, Jahrgang 1949, bezog seit 2009 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von etwa 2.400 Euro monatlich. Zeitgleich lief seit 1967 eine Verletztenrente, die zum Zeitpunkt der Prüfung rund 1.260 Euro monatlichbetrug. Diese Information hätte zwingend im Rentenantrag auftauchen müssen – denn die Kombination beider Leistungen darf bestimmte Grenzbeträgenicht überschreiten.

Doch genau das passierte: Die Summe beider Renten lag deutlich über dem zulässigen Grenzwert. Erst als der Mann Jahre später eine Erhöhung der Unfallrente der Berufsgenossenschaft meldete, wurde die Rentenversicherung aufmerksam. Eine Prüfung ergab schließlich die massive Überzahlung.

Das Hessische Landessozialgerichtentschied eindeutig: Der Mann habe grob fahrlässig gehandelt. Die Frage nach einer laufenden Unfall- oder Verletztenrente sei im Formular klar und unmissverständlich gestellt gewesen. Eine Verjährung komme nicht in Betracht.

Damit bleibt die Forderung über 84 000 Euro bestehen.

Dieser Fall ist ein warnendes Beispiel dafür, wie wichtig vollständige Angabenbeim Ausfüllen von Renten- und Sozialleistungsanträgen sind. Fehler oder bewusstes Verschweigen können – selbst viele Jahre später – zu enormen finanziellen Konsequenzen führen.

Wichtige Hinweise für alle Rentenantragsteller:

  • Jede Unfall-, Verletzten- oder Erwerbsersatzleistung muss vollständig angegeben werden,
  • Änderungen – etwa eine Erhöhung der Unfallrente – müssen unverzüglich gemeldet werden,
  • Wird der Grenzbetrag überschritten, kann die Rentenversicherung Leistungen kürzen oder zurückfordern,
  • Rückforderungen können – wie hier – über viele Jahre rückwirkend verlangt werden.

Rentenexperte – Renten-Experte.de .

Dass man eine Rückforderung der Deutschen Rentenversicherung nicht immer akzeptieren muss, zeigt ein anderes Beispiel eindrucksvoll:

Ein älterer Mann aus Baden-Württemberg sollte von der Deutschen Rentenversicherung Bund rund 47.000 Eurozurückzahlen – angeblich, weil er beim Antrag auf Witwenrente seine eigene Altersrente verschwiegen habe.

Doch diese Darstellung hielt einer genaueren Prüfung nicht stand.

Als der Witwer die Witwenrente beantragte, befand er sich in einer Vorruhestandsregelung und bezog zu diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld – und zwar etwa ein Jahr lang. Er war noch kein Altersrentner.
Bei der Beantragung der Witwenrente hatte er ausdrücklich angegeben, dass er Arbeitslosengeld im Rahmen dieser Vorruhestandsregelung bezog.

Nachdem der Arbeitslosengeldbezug endete, stellte er den Antrag auf vorgezogene Altersrente.
Und genau dort tat er das, was ihm später vorgeworfen wurde, angeblich nicht getan zu haben:
Beim Antrag auf Altersrente gab er korrekt an, dass er bereits eine Witwenrente erhielt – inklusive der vollständigen Versicherungsnummer seiner verstorbenen Ehefrau.

Mit anderen Worten:
Der Mann hatte alle relevanten Daten offen gelegt. Es gab keinerlei Verschweigen, keine Täuschung und erst recht keine grobe Fahrlässigkeit.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund unterstellte ihm dennoch grobe Fahrlässigkeit und forderte das Geld zurück.
Der Widerspruch blieb erfolglos.

Daraufhin zog der Betroffene vor das Sozialgericht Stuttgart.

Die Rentenversicherung argumentierte dort mit 32 Urteilen, die Rückforderungen bestätigten.
Der Kläger verlangte Einsicht in alle Entscheidungen.

Zunächst behauptete die DRV Bund, die Urteile seien „vor der mündlichen Verhandlung nicht verfügbar“.
Als jedoch angekündigt wurde, diesen Vorgang öffentlich zu machen, stellte die DRV plötzlich innerhalb weniger Stunden alle 32 Entscheidungen bereit.

Rentenexperte Werner Hoffmann . 

Das Ergebnis dieser Prüfung war bemerkenswert:
Zwar betrafen alle Urteile Fälle von Witwenrenten – jedoch waren die Hintergründe völlig unterschiedlich.
Einmal ging es darum, dass ein 80-jähriger Rentner seine Einkünfte aus einer Selbstständigkeit nicht angegeben hatte,
in einem anderen Fall hatte ein Altersrentner seine weiterführende Beschäftigung als Arbeitnehmer verschwiegen,
in einem weiteren Verfahren wurde beanstandet, dass ein Rentner bei der neuen Witwenrente (55 %) seine betriebliche Altersversorgung nicht angegeben hatte,
und in einem weiteren Urteil war es die verschwiegenen Verletztenrente, die zur Rückforderung führte.

Es fehlte also jede Vergleichbarkeit.

Das Sozialgericht Stuttgart gab dem Kläger Recht.

Die DRV Bund legte Berufung beim Landessozialgericht Stuttgart ein.
Doch bereits in der kurzen Erörterungteilte das Gericht der Rentenversicherung mit, dass die Berufung zwar angenommen werde, man aber „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erneut verlieren“ werde.

Daraufhin zog die DRV Bund ihre Berufung zurück.
Der Mann musste keinen Cent zurückzahlen.

Dieses Beispiel zeigt deutlich:
Nicht jede Rückforderung der Rentenversicherung ist rechtmäßig.
Wer sauber gearbeitet und alle Angaben korrekt gemacht hat, sollte immer prüfen, ob sich ein Widerspruch oder eine Klage lohnt.

Bei der ersten Prüfung kann hier natürlich nicht die Deutsche Rentenversicherung selbst als Ansprechpartner genutzt werden – denn sie ist die Gegenseite.
Stattdessen sollte man sich an einen Fachanwalt für Sozialrecht, der auf die gesetzliche Rente spezialisiert ist, oder an einen unabhängigen Rentenberaterwenden (zugelassen und registriert durch das Bundesjustizministerium).

Quellen & Aktenzeichen:
Hessisches Landessozialgericht, Aktenzeichen L 5 R 121/23; ergänzende Presseberichte und Gerichtsangaben.

#Rente #Rückforderung #Sozialversicherung #Unfallrente #Rentenversicherung

Notfallordner – Wer war der Erfinder?

Immer wieder ist in diversen Medien zu lesen, dass den Notfallordner ein Herr Sa.. „erfunden“ hat. Diese Aussage ist nicht richtig.

Notfallordner von www.notfallordner-vorsorgeordner.de – Erste Gesamtversion Online 2003 –

Die ersten Ansätze des Notfallordners gab es in Teillösungen wesentlich früher.

Dabei wurde entweder der Schwerpunkt auf medizinische Bereiche, den Tod oder eine Teil-Notizensammlung Wert gelegt.

Die erste Form #Gesamt-Notfallordner wurde von Werner Hoffmann (jun.) und Werner Hoffmann (Sen). 1999 entwickelt. Hintergründe waren Erfahrungen durch familiäre Schicksalsschläge.

Beide Autoren haben in dem Notfallordner umfangreiches Knowhow eingebracht. 

Renten-Experte (Sachkundeprüfung Rentenberater nach RDG (Theor.)

So war Werner Hoffmann (sen.) bei einer gesetzlichen Krankenkasse u.a. in der Fachabteilung Krankenbetreuung tätig.

Werner Hoffmann jun. hatte umfangreiche Ausbildungen und Studien erworben:

  • Versicherungskaufmann (speziell auch private Krankenversicherungen)
  • Seniorenberater (bei NWB-Steuerberater-Akademie)
  • Generationenberater (IHK)
  • Fachwirt f. Marketing
  • Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)
  • Sachkundeprüfung Rentenberater nach RDG (theor.)

Renten-Experte (Sachkundeprüfung Rentenberater nach RDG (Theor.)

Gerade dieses umfangreiche Knowhow aus unterschiedlichen Fachbereichen führt dazu, dass der Notfallordner nicht nur ein einfacher Ablage- und Dokumentenordner ist,

sondern auch viele Tipps zu unterschiedlichen Lebenssituationen enthält.Notfallordner Vorsorgeordner

Der #Notfallordner wurde 2008 dem gemeinnützigen Verein kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Seit 2008 wurde der Inhalt des Notfallordners inzwischen über 300.000 mal downgeloadet.

Aufgrund der hohen Nachfrage nach einer gedruckten Version wurde der Notfallordner dann in einer gedruckten Version aufgelegt.

Die gedruckte Version wird von einem Verlag angeboten.
Das Grundwerk bietet in 12 Kapitel umfangreiche Vorsorge für den Ernstfall auf über 140 Seiten.

Der damalige Notfallordner wurde dann auf über 90 verschiedene Versionen weiterentwickelt.

Notfallordner

Die Gründe:
Sehr stark ist der Inhalt auch durch andere Bereiche zu ergänzen, denn einen Notfallordner, der alles berücksichtigt, kann es genauso wenig geben, wie einen Schuh, der jedem passt.

So ist die berufliche Tätigkeit ein wesentliches Unterscheidungungsmerkmal, der unbedingt beachtet werden muss.

Dabei spielt nicht nur die jetzige Tätigkeit, sondern auch eine frühere Tätigkeit eine wesentliche Rolle.

Kleine Übersicht über die verschiedenen Notfallordner

  • – Notfallordner für Angestellte / Rentner
  • – Notfallordner für Beamte / Pensionäre und deren Ehegatten
  • – Notfallordner für Heilberufe (z.B. Ärzte, Zahnärzte, Apotheker)
  • – Notfallordner für Selbstständige
  • – Notfallordner für Unternehmer
  • – 41 unterschiedliche Notfallordner für zulassungspflichtige Handwerket
  • – Notfallordner für zulassungsfreie Handwerker
  • – Notfallordner für Architekten

Beispiele:
Gründe für die Unterscheidungen sind zum einen durch die Erläuterungen, der Erbschaftssteuer, ggf. Beihilfe, Unternehmensform dringend zu beachten.

Notfallordner

www.notfallordner-vorsorgeordner.de

Ein allgemeiner Notfallordner ist oft nicht die passende Lösung.

Notfallordner Vorsorgeordner

Hilfreich ist im Übrigen auch für die Auswahl des Notfallordners und die Festlegung des richtigen Inhalts.

Speziell für zu diesem Notfallordner wurde ein interaktives Beratungsvideo (kostenfrei) entwickelt.
Wie dieses interaktive Beratungsvideo funktioniert, erfahren Sie auf der Internetseite.

https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/?ngt=w7e891a10232cada1067318732824574

Tipp vom Rentenberater bei Witwenrente – Teil 3: Wie die Einkommensanrechnung in der Praxis berechnet wird

Ein Beitrag von

Renten-Experte

Werner Hoffmann.

Viele Hinterbliebene wissen nicht, wie die Anrechnung des eigenen Einkommens auf die Witwen- oder Witwerrente funktioniert. Die Grundlage findet sich in § 97 SGB VI, ergänzt durch § 9 SGB IV und die Einkommensanrechnungsverordnung (EinkAnrV). Schon kleine Einkommensänderungen können über hunderte Euro im Monat entscheiden.


Schritt 1 – Ermittlung des anrechenbaren Einkommens

Nach § 9 SGB IV zählen alle Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, auch Prämien oder geldwerte Vorteile. Hinzu kommen Renten, Betriebsrenten und selbstständige Einkünfte. Nicht berücksichtigt werden z. B. Pflegegeld oder Entschädigungen nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Zu berücksichtigen ist aber auch der Unterschied zwischen „Alter und Neuer Witwenrente:

Zur Bereinigung des Einkommens sieht § 97 Abs. 2 S. 3 SGB VI Pauschalbeträge vor, geregelt in der EinkAnrV:

  • § 2 Abs. 1 EinkAnrV: bei Erwerbseinkommen 40 % Abzug,
  • § 2 Abs. 2 EinkAnrV: bei Renten und Versorgungsbezügen 14 %.

So entsteht das „bereinigte Einkommen“, das für die Anrechnung zählt.


Schritt 2 – Freibetrag abziehen

Ab Juli 2025 gilt ein bundeseinheitlicher Freibetrag von 1 076,86 €. Nur der Teil, der darüber liegt, wird angerechnet. Für jedes kindergeldberechtigte Kind erhöht sich dieser Betrag um 359 €.


Schritt 3 – Anrechnung auf die Rente

Vom verbleibenden Betrag werden 40 % auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Ein Nebenjob kann die Auszahlung deutlich verringern. Die Deutsche Rentenversicherung berechnet diese Werte automatisch – Fehler kommen aber häufig vor.


Warum eine Beratung lohnt

In der Praxis werden Einkommen oder Freibeträge oft falsch bewertet. Auch Abfindungen oder Bonuszahlungen führen zu fehlerhaften Ergebnissen. Ein Rentenberater erkennt Unstimmigkeiten, hilft beim Widerspruch und kann so mehrere Hundert Euro jährlich sichern.


Mein Rat

Jede Änderung Ihrer Einkünfte – ob Lohnerhöhung, Bonus oder neue Rentenart – beeinflusst Ihre Hinterbliebenenrente. Lassen Sie Ihre Bescheide regelmäßig prüfen, um Kürzungen zu vermeiden und Ihre finanzielle Stabilität zu sichern.


Ausblick auf Teil 4 und 5

In Teil 4 folgt ein Beispiel zur alten Witwenrente, in Teil 5 dann die Berechnung nach dem neuen Recht – zum direkten Vergleich.


Weitere Informationen:

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Tipp vom Rentenberater bei Witwenrente – Teil 2: Die gesetzlichen Grundlagen und was sich ab 2025 ändert

Ein Beitrag von

Werner Hoffmann.

Viele Witwen und Witwer verstehen ihren Rentenbescheid kaum.

Zahlen, Paragrafen, Berechnungen – und plötzlich ist die Rente niedriger als erwartet.

Doch der Grund liegt nicht im Zufall: Das Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) legt genau fest, wer Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente hat und wie Einkommen angerechnet wird.


Gesetzliche Grundlage

Die Hinterbliebenenrente ist in § 46 und § 97 SGB VI geregelt. Entscheidend ist auch § 242a SGB VI, das Übergangsrecht. Hier steht, wann die alte und wann die neue Witwenrente gilt.


Alte oder neue Witwenrente – was gilt?

Seit dem 1. Januar 2002 gilt ein neues Hinterbliebenenrentenrecht. Die alte Witwenrente gilt nur, wenn:

  • die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde,
  • und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

Trifft das nicht zu, gilt automatisch das neue Recht. Stirbt der Ehepartner bereits vor 2002, galt ohnehin das alte Recht, da das neue noch nicht in Kraft war.


Die wichtigsten Unterschiede

  • Alte Witwenrente: 60 % der Versichertenrente, viele Einkünfte wie Betriebsrenten oder Kapitalleistungen bleiben anrechnungsfrei.
  • Neue Witwenrente: 55 % der Rente, fast alle Einkünfte werden berücksichtigt (Lohn, Betriebsrenten, Abfindungen), nur Pflegegeld bleibt anrechnungsfrei.

Einkommensanrechnung

  • Pauschale Abzüge: 40 % bei Arbeit, 14 % bei Renten,
  • Freibetrag: ab Juli 2025 bundeseinheitlich 1 076,86 €,
  • Anrechnung: 40 % des verbleibenden Betrags auf die Witwenrente.

Beispiele folgen in Teil 3 dieser Serie.


Änderungen ab Juli 2025

Ab dem 1. Juli 2025 gilt ein bundeseinheitlicher Freibetrag. Ost-/West-Unterschiede entfallen, der Betrag wird regelmäßig angepasst. Das bringt mehr Gerechtigkeit, bleibt aber komplex. Wer eine laufende Witwenrente bezieht, sollte die neue Berechnung ab Sommer 2025 prüfen lassen, da selbst kleine Einkommensänderungen Kürzungen bewirken können.


Was Betroffene tun sollten

  • Prüfen, ob alte oder neue Witwenrente gilt,
  • Einkommensanrechnung regelmäßig kontrollieren,
  • Einkommensänderungen frühzeitig melden,
  • Rentenberater zur Prüfung hinzuziehen.

Mein Rat: Änderungen der Einkünfte sollten immer mit einem Rentenberater besprochen werden. So sichern Sie Ihre finanzielle Stabilität im Alter.


Weitere Informationen und Beratung:
www.renten-experte.de


Zusatz: www.not-fallordner.de


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Tipp vom Rentenberater bei Witwenrente – Teil 1: Wenn die Rente plötzlich kleiner ausfällt

Ein Beitrag von Renten-Experte (Sachkundeprüfung Rentenberater nach RDG (Theor.)) Werner Hoffmann

Viele Witwen und Witwer erleben eine böse Überraschung: Die Hinterbliebenenrente fällt niedriger aus als erwartet. Was als finanzielle Stütze gedacht war, reicht oft nicht mehr. Ursache ist eine wenig bekannte Regelung der Deutschen Rentenversicherung – die Einkommensanrechnung.

Diese greift automatisch, sobald zusätzliches Einkommen fließt – etwa aus Arbeit, einer Betriebsrente oder weiteren Renten. Alles, was den Freibetrag übersteigt, wird teilweise abgezogen. Im Schnitt verlieren Betroffene über 200 Euro im Monat. Besonders Frauen trifft das hart, weil sie häufig Teilzeit gearbeitet haben und auf die Witwenrente angewiesen sind.

Die Grundlage steht in § 97 SGB VI. Wie das Einkommen ermittelt wird, ist komplex. Die 40 Prozent, die am Ende angerechnet werden, entstehen erst nach einer mehrstufigen Berechnung mit pauschalen Abschlägen, Freibeträgen und Zwischenwerten. Beispiele hierzu gibt es in weiteren Artikeln.

Weil diese Berechnung unübersichtlich ist, lohnt sich eine fachkundige Prüfung. Schon kleine Fehler oder vergessene Freibeträge können große Folgen haben. Ein Rentenberater erkennt schnell, ob Abzüge korrekt sind, und hilft bei Anträgen, Nachweisen oder Widersprüchen. Oft werden Leistungen zu stark gekürzt, weil unvollständige Daten vorliegen.

Jede Änderung Ihrer Einkommenssituation – ob neue Teilzeitstelle, betriebliche Altersrente, Abfindung oder Bonuszahlung – kann die Witwenrente beeinflussen. Deshalb gilt: Bei jedem Einkommenswechsel den Rentenberater einschalten.

Viele Erfahrungen zeigen, dass erst durch Beratung klar wird, welche Rechte bestehen. Das Rentenrecht ist kompliziert, Fehler sind häufig. Wer früh reagiert, kann Kürzungen reduzieren oder zu viel einbehaltene Beträge zurückerhalten.

Sehr hilfreich ist auch ein Notfallordner, in dem alle wichtigen Informationen und Vollmachten festgehalten werden.

Der Notfallordner von www.not-fallordner.de bietet wertvolle Unterstützung, um im Ernstfall schnell handlungsfähig zu bleiben.

Witwenrente ist keine Wohltat, sondern eine erworbene Leistung. Diese Sicherheit zu schützen, ist Aufgabe eines qualifizierten Rentenberaters.

Mein Rat: Lassen Sie Ihre Rentenunterlagen prüfen – spätestens dann, wenn sich Ihre Einkünfte verändern. So sichern Sie Ihre finanzielle Unabhängigkeit im Alter.


Weitere Informationen und persönliche Beratung finden Sie auf:
👉 www.renten-experte.de


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Tipp vom Rentenberater bei Witwenrente – Teil 1: Wenn die Rente plötzlich kleiner ausfällt

Ein Beitrag von

Werner Hoffmann.

Für viele Witwen und Witwer kommt der Rentenbescheid wie ein Schock: Die Hinterbliebenenrente fällt deutlich niedriger aus als erwartet. Was als finanzielle Stütze gedacht war, reicht plötzlich nicht mehr für den gewohnten Alltag. Die Ursache liegt selten bei den Betroffenen selbst – sondern in einer oft wenig bekannten Regelung der Deutschen Rentenversicherung: der Einkommensanrechnung.

Diese Anrechnung greift automatisch, wenn die Hinterbliebene oder der Hinterbliebene zusätzlich Einkommen bezieht – etwa aus Arbeit, einer Betriebsrente oder weiteren Renten. Alles, was über den Freibetrag hinausgeht, wird teilweise von der Witwenrente abgezogen. Im Durchschnitt verlieren Betroffene dadurch über 200 Euro pro Monat. Für viele Frauen ist das ein erheblicher Einschnitt, denn sie tragen häufig die Hauptlast der finanziellen Folgen eines Partnerverlusts.

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im § 97 SGB VI. Der aktuelle Freibetrag liegt bei etwa 1.050 Euro im Westen und 1.020 Euro im Osten. 40 Prozent des Betrags, der darüber hinausgeht, werden auf die Rente angerechnet. Beispiel: Wer monatlich 1.450 Euro Einkommen hat, verliert rund 160 Euro von der Witwenrente.

Für viele ist das überraschend – und oft unnötig hoch. Denn bei der Berechnung passieren Fehler: falsche Anrechnungen, vergessene Freibeträge oder fehlerhafte Einstufungen von Einkünften. Deshalb lohnt es sich, die Bescheide immer durch einen Rentenberater prüfen zu lassen. Schon kleine Korrekturen können jeden Monat bares Geld bedeuten.

Ein Rentenberater erkennt schnell, ob Abzüge korrekt sind und welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen. Er kann helfen, Anträge richtig zu stellen, Widersprüche zu formulieren oder Nachweise nachzureichen. Oft werden Leistungen zu früh oder zu stark gekürzt, weil die Rentenversicherung unvollständige Daten auswertet.

Jede Veränderung Ihrer Einkommenssituation – sei es eine neue Teilzeitstelle, eine betriebliche Altersrente, eine Abfindung oder sogar eine Bonuszahlung – kann Einfluss auf Ihre Witwenrente haben. Deshalb sollte jeder Einkommenswechsel ein Anlass sein, einen Rentenberater zu konsultieren. Nur so lässt sich vermeiden, dass Sie Geld verschenken, das Ihnen eigentlich zusteht.

Viele Betroffene berichten, dass sie erst nach einer fachkundigen Beratung verstanden haben, welche Rechte und Möglichkeiten sie wirklich haben. Denn das Rentenrecht ist komplex – und Fehler in der Praxis sind keine Seltenheit. Wer rechtzeitig handelt, kann Kürzungen reduzieren oder sogar rückwirkend zu viel einbehaltene Beträge erstattet bekommen.

Sehr hilfreich ist übrigens auch ein Notfallordner, in dem alle wichtigen Informationen, Dokumente und Vollmachten festgehalten werden. Der Notfallordner von www.not-fallordner.de bietet hier wertvolle Unterstützung, um im Ernstfall schnell handlungsfähig zu bleiben – für sich selbst und die Angehörigen.

Der Notfallordner ist eine gute Grundlage, um schnell eine Übersicht zu erhalten

Witwenrente ist kein Geschenk, sondern eine erworbene Leistung. Sie soll Sicherheit geben, wenn der Mensch fehlt, der bislang den Lebensunterhalt mitgetragen hat. Diese Sicherheit zu schützen, ist die Aufgabe eines qualifizierten Rentenberaters.

Mein Rat: Lassen Sie Ihre Rentenunterlagen prüfen – spätestens dann, wenn sich Ihre Einkünfte verändern. So behalten Sie nicht nur den Überblick, sondern auch das, was Ihnen zusteht: Ihre finanzielle Unabhängigkeit im Alter.


Weitere Informationen und persönliche Beratung finden Sie auf:
👉 www.renten-experte.de


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Merz, BlackRock & das Rentenroulette – Wie die gesetzliche Rente systematisch demontiert wird

Ein Beitrag von

Werner Hoffmann Rentenexperte – www.Renten-Experte.de

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Friedrich Merz plant offenbar, die gesetzliche Rentenversicherung gezielt schlechtzureden – um neue kapitalgedeckte Anlageprodukte mit staatlicher Kapitalgarantie einzuführen.

Und sein Chefstratege Carsten Linnemann hat wohl alle Hände voll zu tun.

Die Garantie würde vom Steuerzahler getragen, also von der Allgemeinheit. Vertrieb und Verwaltung? Höchstwahrscheinlich bei BlackRock & Co. – dem Finanzkonzern, für den Merz einst selbst tätig war. Zusätzlich soll es staatliche Förderungen geben, damit das Spargeld in private Fonds fließt.

Es entsteht ein Geschäftsmodell mit doppeltem Gewinn für private Investoren: öffentliches Geld für privatwirtschaftlichen Profit. Um dieses Modell durchzusetzen, wird gezielt Zweifel an der Zukunftsfähigkeit der gesetzlichen Rente gesät. Das Rezept: schlechtreden, entwerten, privatisieren.

Wie wird die gesetzliche Rente schlechtgeredet?

Ein zentrales Argument: Die gesetzliche Rentenversicherung sei nicht finanzierbar und auf Dauer nicht tragfähig – weil sie jährlich hohe Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt benötige.

Tatsächlich zahlt der Staat jedes Jahr einen sogenannten Bundeszuschuss, um „versicherungsfremde Leistungen“ auszugleichen – also Leistungen, die der Gesetzgeber der Rentenversicherung aufgebürdet hat, ohne dass dafür Beiträge gezahlt wurden.

Die tatsächlichen Zahlen für 2024:

  • Gesamteinnahmen der Rentenversicherung: ca. 381,2 Mrd. €,
  • Gesamte Bundeszuschüsse: rund 116 Mrd. €,
  • Anteil der Zuschüsse an den Einnahmen: etwa 25 %.

Diese Zuschüsse teilen sich auf in:

  • Allgemeiner Bundeszuschuss: ca. 61,8 Mrd. €,
  • Zusätzlicher Bundeszuschuss: ca. 30,8 Mrd. €,
  • Beteiligung an der knappschaftlichen Rentenversicherung: ca. 4,9 Mrd. €,
  • Weitere Mittel (z. B. Erhöhungsbeträge aus der Mehrwertsteuer).

Was jedoch regelmäßig verschwiegen wird: Diese Zuschüsse sind kein Geschenk, sondern decken Leistungen ab, die der Staat selbst beschlossen hat – zum Beispiel:

  • Kindererziehungszeiten,
  • Ersatzzeiten (Kriegsdienst, politische Haft etc.),
  • Renten für Spätaussiedler,
  • Rentenüberleitung aus der DDR,
  • Witwen- und Witwerrenten bei geringen Beitragszeiten,
  • Zuschlag zur Grundrente,
  • Zwei Jahre Mehrrente für besonders langjährig Versicherte.

Doch: Der Bundeszuschuss reicht nicht aus – laut Expertenschätzungen fehlen jährlich rund 40 Milliarden Euro, die letztlich von den Beitragszahlern getragen werden – auf Kosten ihres Rentenniveaus. Selbst die Deutsche Rentenversicherung kritisiert diese Praxis regelmäßig.

Wichtig: Die gesetzliche Rentenversicherung ist kein staatliches Organ, sondern eine solidarisch organisierte Selbstverwaltung – sie gehört den Versicherten, nicht dem Finanzminister.

Merz und die Haltelinie – ein stiller Angriff

Besonders alarmierend: Friedrich Merz ließ erkennen, dass er die Haltelinie von 48 % beim Rentenniveau abschaffen möchte. Diese Haltelinie schützt derzeit Millionen Rentner davor, in Altersarmut abzurutschen.

  • Dauerhaft sinkende Renten,
  • Mehr Menschen, die aufstocken oder Sozialhilfe beantragen müssen,
  • Geringverdiener, die sich keine private Vorsorge leisten können,
  • Wachsende Abhängigkeit von Finanzmärkten.

Rechte und rechtsextreme Parteien: Abschaffung statt Reform

Was Merz durch die Hintertür betreibt, fordern rechtspopulistische und rechtsextreme Parteien wie die AfD bereits offen:

  • Vollständige Abschaffung der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Einführung rein privater Vorsorgesysteme,
  • Subventionierte Aktienrente,
  • Modelle, bei denen Migranten bei gleicher Einzahlung weniger Rente erhalten sollen.

Diese Vorschläge sind nicht nur verfassungswidrig (Art. 3 GG), sondern auch sozial gefährlich – sie spalten die Gesellschaft und untergraben das Solidaritätsprinzip.

Faktencheck: Wie stabil ist das System wirklich?

  • 2010: ca. 41 Millionen Erwerbstätige,
  • 2024: ca. 46 Millionen Erwerbstätige.

Die Zahl der Beitragszahler ist gestiegen, nicht gefallen. Auch die Bevölkerung ist gewachsen, nicht geschrumpft. Und: Der Effekt der alternden Gesellschaft wird sich in 10–20 Jahren stabilisieren.

Derzeit ist es so, dass nur 10 % der Bevölkerung unter 25 Jahren ist, in Ostdeutschland noch niedriger.

Sollte die AfD im Osten den Migrationshass fortsetzen, dann wird die Bevölkerung in den neuen Bundesländern auf dem Pflegegradalter landen, denn immer weniger Menschen mit Migrationshintergrund wollen in solchen Hassgebieten leben.

Klimabedingte Migration – eine reale Chance

  • Menschen aus Afrika fliehen vor Dürre und Hunger,
  • Menschen aus Südeuropa verlassen Regionen mit Wasserknappheit,
  • Menschen aus Asien suchen Schutz vor dem steigenden Meeresspiegel.

Diese Menschen könnten – bei gelungener Integration – die Erwerbsbevölkerung stabilisieren und das Rentensystem stützen.

Wie das System gerechter werden kann

Neben der gesetzlichen Rente sollte die betriebliche Altersvorsorge gestärkt und die private Vorsorge gefördert werden. Aber: Die Verlagerung der Verantwortung vom Staat auf das Individuum ist nicht der richtige Weg.

Deshalb mein Vorschlag:

  • Selbstständige sollten grundsätzlich in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen,
  • Ausnahme bei ausreichender Vorsorge: mindestens 25 Entgeltpunkte,
  • Wer privat vorsorgt (z. B. über Garantieprodukte) kann sich befreien lassen.

Und wer nicht vorsorgt?

Wer gar keine Altersvorsorge betreibt, darf im Alter nicht einfach auf Sozialhilfe hoffen. Denn diese wird finanziert durch:

  • Einkommensteuer,
  • Mehrwertsteuer,
  • Energiesteuer,
  • Stromsteuer,
  • Tabak- und Alkoholsteuer.

Steuerzahler sind wir alle. Es kann nicht sein, dass jemand sich heute der Verantwortung entzieht – und morgen der Allgemeinheit auf der Tasche liegt.

Schlussfolgerung

Die gesetzliche Rente ist kein Auslaufmodell, sondern das Rückgrat unseres Sozialstaats. Wer sie schwächt, zerstört Vertrauen, Gerechtigkeit und Stabilität. Was Merz und die AfD fordern, ist ein Sozialabbau im Interesse der Finanzmärkte.

Doch es gibt Alternativen: Ein gerechtes Rentensystem, das alle einbezieht – und niemanden zurücklässt.

Ich bin seit 46 Jahren in der Versicherungswirtschaft tätig – mit Qualifikation in gesetzlicher wie privater Altersversorgung. Ich habe als Versicherungskaufmann (IHK), Generationenberater (IHK), Seniorenberater (NWB) und Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung unzählige Lebensverläufe gesehen. Zudem bin ich qualifizierter Rentenberater nach Rechtsdienstleistungsgesetz.

Gesetzliche und private Altersvorsorge sind keine Gegensätze – sondern zwei Seiten derselben Medaille.

Werner Hoffmann – Rentenexperte
www.Renten-Experte.de

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